§ 26 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen

§ 26.

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.

(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226298

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