Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
§ 26.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226298
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