§ 26 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen

§ 26.

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nur im Freien wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.

(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nur im Freien statt.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40233107

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