Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
§ 26.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nur im Freien wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nur im Freien statt.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40233107
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