Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, in Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).
1. Die Novelle BGBl. I Nr. 84/2019 wurde berücksichtigt. 2. Die Novellierungsanweisung Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 20/2025, konnte nicht eingearbeitet werden.
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26.
(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 397% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
1. Die Novelle BGBl. I Nr. 84/2019 wurde berücksichtigt.
2. Die Novellierungsanweisung Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 20/2025, konnte nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40174525
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)