§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen. Bei Bundesstraßen S sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlußstellen auszuführen. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken (§ 2 Abs. 1 Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960) von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Die besonderen Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1 und 2) entscheidet auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 7 und 7a über die Anpassung an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)