§ 26 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen bedürfen eines Bescheides zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4).

(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen unzulässig.

(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung oder die gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Abs. 2 und 3) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Schlagworte

Straßenanschluss, Zufahrtsrampe, Zufahrt

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40059881

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