§ 26 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Beitragsgrundlage

§ 26.

(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

  1. 1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
  1. a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
  2. b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
  3. c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
  4. d) allfällige Teuerungszulagen;
  1. 2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
  2. 3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt.

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.

(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095492

alte Dokumentnummer

N6196749062L

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