Beitragsgrundlage
§ 26.
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
- 1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
- a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
- b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
- c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
- d) allfällige Teuerungszulagen;
- 2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
- 3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
- 4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117001
alte Dokumentnummer
N6199957327L
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