§ 269 EO

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§. 269.

Die Bestimmung des §. 367 a. b. G. B. über den Eigenthumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des gemäß §. 268 durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch das Vollstreckungsorgan aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger (§ 280).

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