ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 269.
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
ABGB (JGS Nr. 946/1811)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038147
alte Dokumentnummer
N2199549742J
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