§ 268 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

§ 268.

(1) Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

(2) Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar nach Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030578

alte Dokumentnummer

N2197523931S

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