8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268.
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036894
alte Dokumentnummer
N2199329498J
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