§ 263 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 263

Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

  1. 1. Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern sowie von Fahrpreisvergütungen und Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen, welche die Bezeichnung der Rechtsache (Strafsache), gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren Forderung, Art der Amtshandlung, Tag und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des Falles den eingeschlagenen Weg, die Entfernung, das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung mit anderen Amtshandlungen, für die diese Gebühren von einer Partei berichtigt werden, nicht stattgefunden hat und nicht möglich war, oder daß eine Amtshandlung aus besonderen Gründen gesondert vollzogen werden mußte. Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt (§ 77 Abs. 2), so kann ein gemeinsamer Beleg errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher) auf Grund der Aktenlage ausgestellt.
  2. 2. Bei der Verrechnung von Reisegebühren, die im Zuge eines Verfahrens entstanden sind, dient die Reiserechnung als Zahlungsbeleg. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer über die Zahlung solcher Reisegebühren einen Bericht zu dem Akt, in dem die Reisegebühren entstanden sind (Sachakt), zu erstatten und dies auf der Reiserechnung zu vermerken.
  3. 3. Als Beleg für die Verrechnung des Vorschusses, der bei der Überstellung eines Verhafteten durch Gendarmerie-, Justizwache- oder Bundespolizeibeamte ausgezahlt wird, dient eine Ausfertigung des offenen Befehles, die den Bestimmungen des § 607 zu genügen hat. Bei der Abrechnung des Vorschusses ist die zweite Ausfertigung des offenen Befehles beizubringen, auf deren Rückseite die Überstellungskosten unter Berücksichtigung des Vorschusses und unter Anschluß der Belege zu berechnen sind. Auf dieser Ausfertigung des offenen Befehles hat der Eskorteführer den Empfang der den Vorschuß übersteigenden Kosten zu bestätigen. Eine Abrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Vorschuß gleich ist den tatsächlich erwachsenen Kosten; in diesem Falle entfällt eine Eintragung in der Betragsspalte der Amtsrechnung. Über den Gesamtbetrag der entstandenen Überstellungskosten hat der Rechnungsführer einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Ausfertigung des offenen Befehles zu vermerken.
  4. 4. Außer dem Fall der Z 3 dient als Beleg für die Kosten der Vorführung, Wachebegleitung oder Transportierung des Beschuldigten oder anderer Personen im Strafverfahren (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO.) die Reiserechnung oder sonstige Rechnung als Zahlungsbeleg. Der Rechnungsführer hat über die Zahlung solcher Kosten einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Rechnung zu vermerken.
  1. 5. a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.
  2. b) Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.
  3. c) Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.
  1. 6. Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. 7. Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).
  3. 8. Bei Verrechnung der Kosten der Verpflegung der Gefangenen ländlicher Bezirksgerichte sind die in Betracht kommenden Erlässe zu beachten; doch ist die Verpflegskostenrechnung nach StPO. Form. Nr. 18 zu legen. Als Grundlage der Verrechnung haben die Tagesberichte des Leiters des Gefangenhauses über den Verpflegsstand zu dienen. Diese Tagesberichte sowie die Anordnungen des Gerichtsvorstehers und des Gefangenhausarztes über die Gewährung von Kostzulagen und Krankenkost sind der Rechnung in Urschrift anzuschließen.
  4. 9. Bei Verrechnung der Kosten für den ärztlichen Dienst bei den Gefangenhäusern der ländlichen Bezirksgerichte sind die Vorschriften des Erlasses Justizamtsblatt 9/1946 zu beachten.

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