§ 263 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 263

Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
  1. 5. a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.
  2. b) Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.
  3. c) Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.
  1. 6. Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. 7. Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).
  3. 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
  4. 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

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