§ 261 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

3. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmerschaft
in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 261

Errichtung

(1) Wenn

  1. 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
  2. 2. innerhalb des gemäß § 255 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums keine Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 gefasst hat,
  1. ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 259 oder 260 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.

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