§ 261 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 261

Stempel- und Gebührenbefreiung

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungsänderung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art. II des Landarbeitsgesetzes 1984,BGBl Nr 287, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben für Dienstscheine (§ 7), Bestätigungen nach §§ 44a Abs. 4 und 44b Abs. 8, Zeugnisse gemäß § 122 Abs. 2, Lehrzeugnisse (§ 152 Abs. 4) und Lehrverträge (§ 153) ergibt sich aus Artikel II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287.

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