§ 261 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Ausübungsregeln

§ 261.

(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln) festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann zum Gegenstand haben Bestimmungen über

  1. 1. die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,
  3. 3. das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber.

Schlagworte

Höchstbetrag, Provisionssatz

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070248

alte Dokumentnummer

N5197418647S

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