Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Höchsttarif
§ 261.
(1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifs sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080701
alte Dokumentnummer
N5199324918J
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