8. Abschnitt
Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
§ 25.
(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2) Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied eines Disziplinarausschusses sind, gewählt. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155271
alte Dokumentnummer
N9199437986J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)