§ 25 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1994

8. Abschnitt

Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

§ 25.

(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied eines Disziplinarausschusses sind, gewählt. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155271

alte Dokumentnummer

N9199437986J

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