zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
8. Abschnitt
Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
§ 25.
(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2) Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied eines Disziplinarausschusses sind, gewählt. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214274
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