§ 25 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Meldepflicht

§ 25

(1) § 25.Der Behörde ist jeder Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, unverzüglich zu melden.

(2) Keiner Meldung bedarf

  1. a) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, sofern die ionisierende Strahlung, die beim Umgang mit diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten kann, die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschreitet,
  2. b) der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen,
  3. c) die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit diese nach den gemäß § 13 Abs. 2 hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt oder es sich um Stoffe handelt, für die nach lit. a eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.

(3) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 2 lit. a zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

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