Meldepflicht
§ 25.
(l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.
(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.
- 1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
- 2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058927
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