Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
- 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2. dann nach seinem Aufenthalt,
- 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
- 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2. dann nach seinem Aufenthalt,
- 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
- 1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
- 2. den Landeshauptmännern und
- 3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
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