§ 25 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 25.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die

  1. 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
  2. 2. dann nach seinem Aufenthalt,
  3. 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
  4. 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.

(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die

  1. 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
  2. 2. dann nach seinem Aufenthalt,
  3. 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
  4. 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind

  1. 1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
  2. 2. den Landeshauptmännern und
  3. 3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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