§ 25.
(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zu dieser Teilprüfung beantragen kann.
(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.
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