§ 25 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 25.

(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragen kann.

(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.

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