§ 25
(1) § 25.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.
(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
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