§ 25 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 25

(1) § 25.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)