§ 25 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

6. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht Postbehörden

§ 25

(1) § 25.Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde erster Instanz.

(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

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