6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht Postbehörden
§ 25
(1) Postbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ab 1. Jänner 2008 die Regulierungsbehörde gemäß § 25a; bis zu diesem Zeitpunkt kann die RTR-GmbH zur administrativen Unterstützung der Regulierungsbehörde gegen Kostenersatz herangezogen werden.
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