§ 25 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Kündigung

§ 25.

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. 1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. 3. die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
  4. 4. das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

    Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40159356

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)