§ 25 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Kündigung

§ 25.

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. 1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. 3. das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
  4. 4. die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40246380

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