§ 25 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Schornsteinmindesthöhe über Gelände

§ 25.

(1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.

(2) Für die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen über Gelände ist die in der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9440, Ausgabe Mai 1992, verbindlich anzuwenden. Für Anlagen, die als kleine Emittenten im Sinne der ÖNORM gelten, ist die Schornsteinmindesthöhe über Gelände gemäß nachfolgender Tabelle 6 festzulegen:

Tabelle 6

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2 000

Brennstoffwärmeleistung bis 60 120 1 000 oder

in KW größer

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Schornsteinhöhe (m) ........... 4 7 12 15

Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137941

alte Dokumentnummer

N8199441356J

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