Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Schornsteinmindesthöhe über Gelände
§ 25.
(1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.
(2) Für die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen über Gelände ist die in der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 9440, Ausgabe Mai 1992, verbindlich anzuwenden. Für Anlagen, die als kleine Emittenten im Sinne der ÖNORM gelten, ist die Schornsteinmindesthöhe über Gelände gemäß nachfolgender Tabelle 6 festzulegen:
Tabelle 6
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2 000
Brennstoffwärmeleistung bis 60 120 1 000 oder
in KW größer
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Schornsteinhöhe (m) ........... 4 7 12 15
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137941
alte Dokumentnummer
N8199441356J
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