§ 25
§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.
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