§ 25 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 25

§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.

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