§ 25 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Lehramts- und Befähigungsprüfung

§ 25

(1) § 25.Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen. Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

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