Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den
land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst
§ 25
§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab.
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