Vollziehung
§ 25.
- 1. des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
- betraut.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193532
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