§ 25 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2017

Vollziehung

§ 25.

(1) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193532

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)