§ 25 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Vollziehung

§ 25.

(1) Mit der Vollziehung

  1. 2. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214345

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