Vollziehung
§ 25.
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)
- 2. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres
- betraut.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40214345
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