§ 25 GuKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2033

§ 25.

(1) Die Leitung von

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
  1. 3. Lehrgängen für Pflegeassistenz

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
  6. 6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeschule

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264595

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