§ 25 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 25.

(1) Die Leitung von

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
  2. 2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
  3. 3. Pflegehilfelehrgängen

    umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
  6. 6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140596

alte Dokumentnummer

N8199711221I

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