§ 25 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 25

(1) § 25.Bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung werden der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

  1. a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),
  2. b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
  3. c) Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Forschungsförderungsrat wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt. Die Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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