§ 25 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

§ 25

(1) § 25.Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörden haben Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

  1. a) Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;
  2. b) Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
  3. c) Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
  4. d) Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).

(3) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

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