§ 25
(1) Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist für das Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 52 und des § 53 des Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
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