§ 25 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 25

Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

§ 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.

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