§ 25 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 25

§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung - mit Ausnahme der veränderten Teile - ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden - ohne Einschränkungen tauglich. Tauglich nach Brauchbarmachung ist auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest oder Vesikulärer Schweinekrankheit unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.

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