§ 25
§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung ist
- 1. Fleisch - mit Ausnahme der veränderten Teile - bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Tiere frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen - ohne Einschränkungen tauglich;
- 2. Fleisch, von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweineseuche, afrikanischer Schweinepest, Rinderpest oder Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.
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