Vollziehung
§ 25.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129988
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