Vollziehung
§ 25.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40201690
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