Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung
§ 25
§ 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.
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