§ 25 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

§ 25

§ 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)