§ 25 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

§ 25

Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.

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